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Pädagogischer Ansatz & Ziel

Tagespflege lebt, wenn sie funktionieren soll, von einer guten Zusammenarbeit zwischen Eltern und der Tagesmutter! Es kommt vor allen Dingen darauf an, dass man sich mit großer Offenheit und gegenseitiger Achtung begegnet und miteinander umgeht!

 

Jedes Kind ist anders! Die Entwicklung verläuft individuell. Ein klares Einteilen im Sinne von "ein Kind muss dieses oder jenes in einem bestimmten Alter können...braucht dieses oder jenes" ist nicht möglich. Daher gibt es auch keine allgemein gültigen Ratschläge für altersspezifisches pädagogosches Handeln. Das Wichtigste ist, bei jedem Kind genau hinzuschauen (beobachten) was es braucht, wo es steht, welche Bedürfnisse es hat und welche Unterstützung angemessen ist. Dann ist Betreuung zugleich Förderung.

 

Wichtig für mich ist, die Erziehungsvorstellungen der Eltern z.B. in Bezug auf den Umgang mit schwierigen Erziehungssituationen, Verbote und Regeln, Sauberkeitserziehung des Kindes, Hygiene- und Reinlichkeitsvorstellungen zu kennen und aufeinander abzustimmen.

 

Im Kleinkindalter (1. bis 3. Lebensjahr) stehen Beziehungs- und Bindungserfahrungen, vor allem die Entwicklung von Vertrauen und positivem Grundgefühl, im Vordergrund. Kinder in diesem Alter brauchen noch viel Körperkontakt. Ein hoher Grad an Aufmerksamkeit ist erforderlich, da die prompte und schnelle Erfüllung der Bedürfnisse ernorm wichtig für die gesunde Entwicklung des Kindes sind.

 

Seit 2012 ist der Kinderschutz als eine zentrale Aufgabe der pädagogischen Arbeit in Krippen, Kitas und Betreuungseinrichtungen für alle Kinder im Bundeskinderschutzgesetz verankert. Erzieherinnen, Erzieher und alle anderen Fachkräfte sind verpflichtet sich um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu sorgen. So spielt der Kinderschutz selbstverständlich auch in meinem Konzept eine feste Rolle. 

§ 8a SGB VIII (siehe Menüpunkt Links) konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung. Die konkrete Umsetzung des Verfahrens obliegt den Jugendämtern. 

 

 

 

 


 



 

 

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© Claudia Schreiner

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